iusNet Intellectual Property

Schulthess Logo

Verwechslungsgefahr

«TX group (fig.)» setzt sich gegen «TX GROUP AG» durch

Rechtsprechung
Markenrecht

B-3808/2021 v. 24.5.2022

Trotz erhöhter Aufmerksamkeit des Publikums und Eintrag der Produkte in anderen Klassen besteht Verwechslungsgefahr zwischen «TX group (fig.)» und «TX GROUP AG». Dies insbes. angesichts der Analogien zwischen den Produkten und weil das jüngere Zeichen die prägenden Elemente der Widerspruchsmarke übernahm. Die Unterschiede zwischen den Klassen sind unerheblich, weil die Produkte als einheitliches Leistungspaket und damit aus dem Unternehmen der Widerspruchsmarke stammend verstanden werden.
iusNet IP 18.08.2022

«ELLE» setzt sich gegen «StrukturELLE (fig.)» für gewisse Produkte durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Trotz Transfers von «ELLE» auf die jüngere Marke wird der Widerspruch abgewiesen, soweit sich die ältere an ein weibliches Publikum richtet, d.h. als beschreibend bzw. nur schwach kennzeichnungskräftig wirkt und diese Schwäche nicht durch intensiven Markengebrauch wettgemacht wird, was auf Druckereierzeugnisse zutrifft. Eine solche Kompensation fehlt jedoch bezüglich fotografischer Produkte sowie Ausbildungs- und Unterrichtsmaterial.
iusNet IP 18.08.2022

Die Widerspruchsmarke «HONOR» setzt sich gegen das Zeichen «FOR HONOR (fig.)» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Das jüngere Zeichen schafft im Vergleich mit der Widerspruchsmarke eine relevante Verwechslungsgefahr angesichts besonders ausgeprägter Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens. Bezüglich Produkteähnlichkeit stehen Argumente wie Ergänzungswirkungen, gleiches Publikum und gleiche Vertriebskanäle im Vordergrund. Bei der Zeichenähnlichkeit wirkt das «for» schädlich, weil es auf das Wort «honor» verweist.
iusNet IP 23.06.2022

«POPPIT’S» setzt sich trotz erheblicher Produkteähnlichkeit gegen «POPCHIPS» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Trotz Waren-Identität oder zumindest hoher Gleichartigkeit und der Parallelen im Zeichenanfang «POP» schliesst sich das BVGer der vorinstanzlichen Auffassung an, wonach keine relevante Verwechslungsgefahr gegeben sei. Dabei steht im Vordergrund, dass das übernommene «POP» beschreibend wirkt und sich bezüglich «PIT’s» im Vergleich zu «CHIPS» sowohl in klanglicher als auch schriftbildlicher und sinngehaltlicher Hinsicht ausreichend unterscheidungskräftige Elemente ergeben.
iusNet IP 23.06.2022

«PRINZ» (alkoholische Getränke) setzt sich gegen «PRINZENHAUS» (alkoholische und alkoholfreie Getränke) durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Das BVGer übernimmt die Argumentation des IGE, wonach sowohl für alkoholische Getränke (Widerspruchs- sowie jüngere Marke) als auch für nicht-alkoholische Durstlöscher (jüngere Marke) zumindest Warengleichheit bestehe. Zeichenähnlichkeit ist insofern gegeben, als das angefochtene Zeichen das ältere voll übernimmt und mit den Zusatzelementen nicht genügend unterscheidungskräftig wirkt. Die Kennzeichnungskraft von «PRINZ» ist nur schwach, weil es i.S. einer Qualitätsangabe beschreibend wirkt.
iusNet IP 23.06.2022

«HERVYYTA» setzt sich gegen «Enhervyda (fig.)» für pharmazeutische Waren durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Das BVGer bestätigt eine Quasi-Identität der beanspruchten pharmazeutischen Waren sowie eine relevanten Zeichenähnlichkeit (insbes. in Wortklang und Schriftbild), was angesichts erhöhter Aufmerksamkeit des Publikums trotz leicht reduzierter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu Verwechslungsgefahr führen könne. Der Umstand, dass aus beiden Zeichen eine Bedeutung des Wortes «vita» (Leben) herausgelesen werden könnte, sei nicht entscheidend.
iusNet IP 23.06.2022

Der Schutzbereich von durchgesetztem Gemeingut (z.B. Ortsbezeichnung «Valser» für Mineralwasser) kann sich bei ungenügender Zeichen-Unterscheidbarkeit auch auf gleichartige, nicht durchgesetzte Waren (wie z.B. Bier) erstrecken

Kommentierung
Markenrecht
Wurde eine dem Gemeingut zugehörige Ortsbezeichnung wie «Valser» zufolge Verkehrsdurchsetzung als Marke eingetragen, so kann Konkurrenzunternehmen mit Niederlassung am selben Ort zwar nicht untersagt werden, auf die Herkunft ihrer Waren hinzuweisen (Valser Produkte). Die Mitbewerber haben jedoch beim jüngeren Zeichen für genügende Unterscheidbarkeit gegenüber der prioritätsälteren Marke zu sorgen, was vorliegend nicht der Fall war.
Fabio Versolatto
iusNet IP 24.04.2022

Die Widerspruchsmarke «YAMAMAY» setzt sich gegen das Zeichen «MAIMAI MADE IN ITALY» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwischen den Marken besteht Verwechslungsgefahr angesichts Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit durchschnittlicher Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke und nur unscharfer Erinnerungswirkung der Marken bei den massgebenden Verkehrskreisen. Der Zusatz «made in Italy» in der jüngeren Marke bleibt - da nur als Hinweis auf eine Produkteherkunft wirkend – unerheblich. Die Nichtgebrauchseinrede dringt nicht durch.
iusNet IP 24.04.2022

«Stoplanner» setzt sich mangels Zeichenähnlichkeit gegen «STOA» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Entgegen dem IGE besteht keine Verwechslungsgefahr, denn eine schädliche Zeichenähnlichkeit fehlt. Die Übereinstimmung betr. «sto» wirkt nicht schädlich, und im Gesamteindruck bestehen v.a. dank der Abweichungen in den Endungen «a» und «planner» sowohl klanglich als auch schriftbildlich und soweit denkbar sinngehaltlich ausreichende Unterschiede zwischen den Marken. Ein gesteigerter Schutzumfang der Widerspruchsmarke fehlt, u.a. weil Registereintragungen bezüglich Serienmarken keinen Nachweis erbringen.
iusNet IP 24.04.2022

Die Widerspruchsmarke «YT» setzt sich gegen «EYT» für Fahrräder etc. durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Wegen Verwechslungsgefahr hiess das BVGer den Widerspruch entgegen der Vorinstanz gut. Dies insbesondere mit der Argumentation, angesichts der Übernahme der Wortelemente «YT» im jüngeren Zeichen und der entsprechenden Parallelen in Schriftbild und Wortklang entstehe das Risiko, dass die massgebenden Verkehrskreise hinter den betroffenen Zeichen unzutreffende Zusammenhänge vermuten. Der Zusatz «E» mit Blitzsymbol in der jüngeren Marke schaffe gegenüber der Widerspruchsmarke keinen genügenden Zeichenabstand.
iusNet IP 24.04.2022

Seiten