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Verwechslungsgefahr

Anders als das IGE erachtet das BVGer die Kurz-Wortmarken ZEST und WEST trotz gleicher Waren infolge offenkundig abweichenden Sinngehalts als nicht verwechselbar

Kommentierung
Stehen sich zwei Kurzwörter als Marken in einem Widerspruch gegenüber, bei denen (bloss) das eine Zeichen über einen klaren Sinngehalt verfügt, kann dies gemäss BVGer trotz Wa-renidentität ausreichen um selbst unverkennbare Übereinstimmungen im Wortklang und Schriftbild der Zeichen zu kompensieren. Hiervon geleitet wies das BVGer anders als das IGE den Widerspruch von WEST gegen ZEST ab.
Fabio Versolatto
iusnet IP 23.04.2024

«LONGINES (fig.)» setzt sich gegen «LOSENGS (fig.)» trotz Produkte-Identität nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Trotz Produkte-Identität und gerichtsnotorisch erhöhtem Schutzbereich von «LONGINES» fehlt eine relevante Verwechslungsgefahr. Dabei steht im Vordergrund, dass die grafische Darstellung sekundär wirkt und in Wortklang sowie Konzept keine Ähnlichkeiten bestehen. Die Übereinstimmungen in den Wortanfängen und -Enden werden als unerheblich eingestuft. Im Sinngehalt erweist sich der Begriff «Longines» als geografische Bezeichnung.
iusnet IP 23.04.2024

«vita (fig.)» setzt sich gegen «Vita (fig.)» nur beschränkt durch

Rechtsprechung
Markenrecht

B-4025/2022 und B-4064/2022 v. 22.2.2024

Die Produkte sind weitgehend identisch, und auch eine Zeichenähnlichkeit wird bestätigt. Im Gesamteindruck sprechen jedoch im Wesentlichen insbes. der Gemeingutcharakter (beschreibende oder anpreisende Wirkung) der Widerspruchsmarke für den Grossteil der Produkte, ihr begrenzter Schutzbereich sowie die erhöhte Aufmerksamkeit der Abnehmer gegen eine Verwechslungsgefahr. Die Argumente betreffend Verwässerung und Freihaltebedürfnis werden nicht übernommen.
iusnet IP 23.04.2024

«WEST» setzt sich trotz erheblicher Produkteähnlichkeit (Tabakbereich) gegen «ZEST» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwar bestehen Produkte-Identität oder zumindest starke -Gleichartigkeit und erhebliche Parallelen bezüglich klanglicher und schriftbildlicher Zeichenähnlichkeit. Auch werden diese Übereinstimmungen durch den im Gegensatz zu «Zest» klar verständlichen Sinngehalt von «West» nicht kompensiert. Eine Verwechslungsgefahr fehlt jedoch, weil es um Kurzmarken geht, die beim Erwerb direkt nebeneinander sichtbar sind.
iusnet IP 23.04.2024

«FOCUS» setzt sich für Getränke gegen «FOCO (fig.)» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Eine relevante Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Zeichen wird bestätigt. Dabei steht im Vordergrund, dass Produkte-Identität besteht und die Widerspruchsmarke schriftbildlich vollständig übernommen wird. Die ältere Marke weist eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf, da «Fokus» mit Bezug auf Getränke nicht beschreibend wirkt. Die gestalterische Besonderheit im angefochtenen Zeichen ist nicht relevant, da es sich nur um eine unauffällige Computerschrift handelt.
iusnet IP 23.04.2024

Die Marke «S6» setzt sich im Widerspruchsverfahren gegen «ES6» durch

Kommentierung
Markenrecht
Bei integraler Übernahme der Widerspruchsmarke ist die Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Der zusätzliche Buchstabe «E» bewirkt zwar einen unterschiedlichen Sinngehalt, welcher aber nicht ausreicht zur Aufhebung der Zeichenähnlichkeit und sich im Zuge der Prüfung der Verwechslungsgefahr aufgrund der Bedeutung «elektronisch/elektrisch» gar noch zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkt.
Lucas Aebersold
iusNet IP 27.02.2024

«S6» setzt sich gegen «ES6» für den Autobereich durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die vollständige Übernahme von «S6» und der Umstand, dass das «E» als Hinweis auf eine elektronische bzw. elektrische Variante von Automobilen der Audi-Marke verstanden werden kann, führen zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, soweit es nicht um Fahrräder geht. Zwar verlieren Typenbezeichnungen im Verkehr oft die Unterscheidungskraft als Marke. Dies trifft mit Bezug auf Motorfahrzeuge und ihre Hilfswaren nicht zu; denn dort entsprechen sie einem üblichen abgekürzten Sprachgebrauch.
iusNet IP 27.02.2024

«sensati-nail (fig.)» setzt sich gegen «SENSATIONAIL» teilweise durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Gericht erkennt auf Nichtigkeit des beklagtischen Zeichens «sensati-nail (fig.)» für die Produkte der Klassen 9 und 44 wegen. Für die Klasse 3 sei der Gebrauch bewiesen; dabei schaffe die Klägerin mit ihrem Zeichen eine Verwechslungsgefahr, weshalb sich die Marke «sensati-nail (fig.)» als gültig erweise. Der Entscheid nimmt bezüglich Verwechslungsgefahr insbes. Bezug auf ein Urteil des BVGer in analoger Sache.
iusNet IP 27.02.2024

Marken- sowie lauterkeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit «Glubschi» werden teilweise entgültig entschieden oder zurückgewiesen

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Die Vorinstanz hat zu Unrecht das Vorliegen einer Agentenmarke verneint; denn das fragliche «Distributership Agreement» ist auch ihr zuzuschreiben, obwohl sie nicht als Partei auftrat. Gleichzeitig wird eine lauterkeitsrechtlich relevante Kennzeichnungskraft von «Glubschi» verneint; denn dieses Zeichen entfalte eine die Waren beschreibende Wirkung. Die Nichtigerkärung der Vorinstanz für «Glubschi» und «Glubschis» betr. anderes als Spielwaren bleibt bestehen.
iusNet IP 27.02.2024

Die Widerspruchsmarken «ia BABY Interapothek» und «ia» setzen sich gegen «miababy» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht

R 1529/2023-1

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

R 1529/2023-1 v. 31.10.2023

Das Beschwerdekammer bestätigt die Beurteilung der Vorinstanz, wonach zwischen den fraglichen Zeichen trotz Produkteidentität keine relevante Verwechslungsgefahr besteht. Dies insbes. angesichts der lediglich beschreibenden Wirkung von «Baby» und der erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise. Besonderes Gewicht wurde der mangelnden Übereinstimmung in den Wortanfängen beigemessen.
iusNet IP 17.12.2023

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