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Verwechslungsgefahr

Die Widerspruchsmarken «Fix», «Profix», «Variofix», «Autofix» sowie «Multifix» setzen sich gegenüber «I.S.T. Kingfix» im Wesentlichen nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Gericht bejaht eine zumindest weit gehende Produktegleichheit und insbes. angesichts der Übernahme von «fix» durch die angefochtene Marke auch eine schädliche Zeichengleichheit. Indessen werden die Widerspruchsmarken durch das Gericht – anders als durch das IGE – mit Ausnahme betr. elektrische und elektronische Zutrittskontrollapparate als nur kennzeichnungsschwach eingestuft, was im Wesentlichen zur Gutheissung der Beschwerde führt.
iusNet IP 27.10.2018

«nickelodeon BLAZE AND THE MONSTER MACHINES (fig)» ist im Vergleich zu «MONSTER REHAB», «MONSTER ENERGY ZERO ULTRA» und «MUSCLE MONSTER» eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Bezüglich der durch die angefochtene Marke beanspruchten Produkte besteht zwar Identität. Jedoch sind insbes. die visuellen und sinnmässigen Unterschiede der fraglichen Marken so gross, dass eine schädliche Zeichenähnlichkeit zu verneinen ist. Dabei hält das Gericht fest, entgegen der Vorinstanz sei zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsmarken spezifisch als Wortmarken eingetragen wurden mit der Folge, dass sie ungeachtet der Schriftart und der Darstellung zu schützen sind.
iusNet IP 27.10.2018

Die Zeichen der Glycine Watch SA erweisen sich im Vergleich zu den fraglichen Marken von Armani als korrekt

Rechtsprechung
Markenrecht
Aufgrund des Gesamteindrucks der zu vergleichenden Marken ergibt sich keine relevante Zeichenähnlichkeit. Lediglich das – zudem sehr unterschiedlich dargestellte – Flügelmotiv weist eine gewisse Gemeinsamkeit auf, weshalb selbst bei einer isolierten Betrachtung der Bildelemente ein massgeblicher Unterschied zu erkennen ist. Im Falle der Verwendung des Zusatzelements «AIRMAN» durch die Glycine Watch SA werden die Differenzen zwischen den Marken noch akzentuiert.
iusNet IP 27.10.2018

«Swiss Avia Consult Sàrl» ist im Verhältnis zu «AVIA Fédération d’Importateurs Suisses indépendants en produits pétroliers» sowie «Avia SA» unzulässig

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Internet Domains
Aufgrund des Fantasiegehalts von «avia» und der damit verbundenen Unterscheidungskraft erweist sich die Firma «Swiss Avia Consult Sàrl» trotz ihrer zusätzlichen Elemente als in schädlicher Weise verwechslungsgefährdend im Vergleich zu den Firmen «AVIA Fédération d’Importateurs Suisses indépendants en produits pétroliers» sowie «Avia SA». Analoges gilt auch für den Domainnamen «swissaviaconsult.ch».
iusNet IP 27.10.2018

«ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» setzt sich firmen- und markenrechtlich gegen «Arveron» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Die Aktivitäten der beiden Unternehmen weisen eine gewisse Nähe auf. Trotz erheblicher Ähnlichkeit zwischen «Arveyron» und «Arveron» ist «ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» jedoch eine ausreichende Unterscheidungskraft zu attestieren. Dies nicht nur dank des Bindestrichs und des Zusatzes «Sàrl», sondern insbes. weil die Verwendung von «Rhône» auf einen mehrere hundert Kilometer langen Fluss hinweist und damit nicht als geografischer Hinweis bezüglich Ansässigkeit und Aktivitätsbereich zu verstehen ist.
iusNet IP 27.10.2018

Dem Zeichen «Medical Reha Park (fig.)» ist im Vergleich zu «Medical Park» der Markenschutz zu gewähren

Rechtsprechung
Markenrecht
Zwar liegt bezüglich der beanspruchten Produkte im Lichte der leicht erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise eine zumindest starke Gleichartigkeit vor und ist auch von einer insgesamt vorhandenen Zeichenähnlichkeit auszugehen, zumal die angefochtene Marke die Elemente «medical» und «park» übernimmt. Bei beiden Marken ist jedoch das Bildelement prägend und bestehen derartige Unterschiede hinsichtlich des dadurch vermittelten Eindrucks, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.
iusNet IP 29.09.2019

Originäre Unterscheidungskraft infolge notorischer Bekanntheit

Kommentierung
Markenrecht
Das Bundesgericht führte aus, dass bei der Beurteilung der originären Unterscheidungskraft (eines Wortzeichens) das aktuelle tatsächliche Verständnis des Zeichens relevant sei. Dieses stimme in «ausserordentlichen Ausnahmefällen» nicht (mehr) mit der lexikalischen Bedeutung des Zeichens überein. In Bezug auf das Zeichen APPLE habe ein Bedeutungswandel stattgefunden. Da dem Zeichen APPLE ein notorisch überragender Bekanntheitsgrad zukomme (als eine der bekanntesten Marken der Welt und eine allgemein bekannte Firmenbezeichnung), werde das Zeichen (nunmehr) in erster Linie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen und nicht i.S.v. «Apfel» verstanden. Somit sei das Zeichen originär unterscheidungskräftig.
Matthias Steinlin
iusNet IP 24.08.2019

Die Widerspruchsmarke «Hero (fig.)» setzt sich für den Grossteil der beanspruchten Waren gegen das Zeichen «Heera (fig.)» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Infolge schädlicher Gleichheit der beanspruchten Produkte setzt sich die Marke «Hero (fig.)» gegen das Zeichen «Heera (fig.)» durch, mit Ausnahme der Produkte «graines» und «semences», bei denen es sich um unverarbeitete Ware handelt, die in Küchen zumindest nicht täglich Verwendung findet. Die Frage nach der Zeichenähnlichkeit wird bejaht, da die Wortbestandteile erhebliche Ähnlichkeiten aufweisen und gegenüber den Bildelementen im Vordergrund stehen.
iusNet IP 24.08.2019

«RiverLake Capital AG» darf infolge Verwechslungsgefahr in Bezug auf den in der Riverlake-Gruppe bereits verwendeten Begriff «Riverlake» nicht verwendet werden

Rechtsprechung
Internet Domains
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Infolge (mittelbarer) Verwechslungsgefahr untersagt das Bundesgericht der RiverLake Capital AG, diese Firma bzw. diesen Namen – auch als Domainnamen – zu verwenden. «Riverlake» sei im Gesamteindruck als Fantasiebezeichnung zu qualifizieren, welcher eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden könne.
iusNet IP 24.08.2019

Die aus drei senkrechten Balken bestehende Marke der adidas AG ist nicht EU-schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Die geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung wurde durch das Gericht nicht geschützt. Das Zeichen wurde so stark vom Markeneintrag abweichend eingesetzt, dass kein Gebrauch des Zeichens selber vorliegt. Die Belege bezüglich Erkennungswert des Unternehmens durch die massgebenden Verkehrskreise sowie hinsichtlich Marketing- und Werbeaufwand oder Marktstudien überzeugen nicht. Schliesslich wurde auch nicht belegt, dass das Zeichen im gesamten EU-Raum verwendet wurde.
iusNet IP 18.08.2019

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