B-1137/2022 v. 17.5.2023 sowie analog dazu B-1139/2022 v. 22.5.2023
Die Anträge auf Löschung von «LA HISPANO-SUIZA» sowie analog dazu «Hispano Suiza (fig.)» wegen Nichtgebrauchs setzen sich durch, weil die durch die Marken- und/oder Lizenzinhaberin eingereichten Belege für einen relevanten Markengebrach nicht ausreichten und kein begründeter Nichtgebrauch vorlag. Die Belege bezogen sich z.T. auf einen Zeitraum ausserhalb der verlangten Gebrauchsperiode und wiesen auch nicht auf eine echte Marktbearbeitung hin.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz bestätigt das BGer eine Verwechslungsgefahr zwischen «Blanc des Reines», «Vin des Reines», «Cuvée des Reines» und «Réserve de l’Eleveur de Reine» einerseits und «La Cuvée des Reines» anderseits. Das Wort «reine» («Königin) gehört im vorliegenden Zusammenhang nicht zum Gemeingut; denn es entfaltet angesichts der Anspielung auf Kampfkühe mit Bezug auf Weine eine relevante Originalität.
ReferentMatthias Käch und Kamran Houshang Pour
Sie verfolgen in diesem Kurs den Werdegang eines Dossiers im Institut von der Hinterlegung bis hin zur Eintragung und lernen die wichtigsten Formulare kennen.
Wo kann ich meine Marke überall registrieren lassen?
Wie funktioniert eine internationale Registration?
Was muss ich nach dem Eintrag beachten?
Eine pauschale Berufung auf Preisempfehlungen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive mit der Behauptung, diese entsprächen den Marktpreisen, geht im Rahmen der Schadensbemessung nach Art. 42 Abs. 2 OR bei Urheberrechtsverletzungen fehl. Der Anspruch, der Tarif «Bildrechte» von Pro Litteris sei zu berücksichtigen, wurde aus prozessualrechtlichen Gründen nicht behandelt.
[2023] EWHC 873 (Ch) - APPROVED JUDGMENT 19 April 2023
Das Gericht bejaht (u.a.) eine markenrechtliche Verletzung von zwei Lidl-Marken (einerseits Schriftzug «Lidl» vor blau-gelb-rotem Hintergrund und anderseits dieselbe Abbildung ohne Schriftzug) durch zwei Zeichen von Tesco (einerseits ein gelber Kreis vor quadratischem blauem Hintergrund und anderseits dasselbe Erscheinungsbild, jedoch ergänzt durch eine Preisangabe und «Clubcard Price»). Gleichzeitig wird eine Verletzung von Urheberrecht an der Lidl-Marke mit Schriftzug festgestellt.
Im Entscheid B-1974/2022 vom 8. März 2023 hat sich das BVGer mit der Beschwerde von Apple Inc. gegen die Eintragung einer jüngeren Bildmarke befasst, die angeblich als Apfel interpretiert werden könne. Die Entscheidung zeigt die massgeblichen Kriterien für die Beurteilung von Bildmarken auf. Dabei knüpft das BVGer an seine frühere Entscheidung betreffend die Apple Inc. an. Trotz Gleichheit bzw. starker Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen und anerkannter gesteigerter Bekanntheit für gewisse Waren und Dienstleistungen, verneint das Gericht eine markenrechtlich relevante Kollision der fraglichen Bildmarken.