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Die Widerspruchsmarke «Cannabe» setzt sich gegen «Cannamigo» nicht durch

Die Widerspruchsmarke «Cannabe» setzt sich gegen «Cannamigo» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht

Die Widerspruchsmarke «Cannabe» setzt sich gegen «Cannamigo» nicht durch

I. Ausgangslage (zusammengefasst)

Am 4. September 2020 publizierte das IGE für die österreichische Cannamigo GmbH die Wortmarke CH 751'613 «Cannamigo» u.a. für Sämereien, Pflanzen, Zwiebeln und Setzlinge der Klasse 31. Gegen dieses Zeichen erhob die holländische Jemie B.V. (nachfolgend auch Beschwerdeführein bzw. Bf) Widerspruch unter Bezugnahme auf ihre Marke CH 708'777 «Cannabe» unter Beanspruchung u.a. von Sämereien, Pflanzen, Zwiebeln und Setzlingen der Klasse 31. Mit Entscheid vom 28. April 2021 wies das IGE den Widerspruch ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die zu vergleichenden Waren seien zwar identisch, jedoch wirke das «Canna» in beiden Zeichen – mit der Bedeutung «Blumenrohr» – für diese Produkte beschreibend und sei damit gemeinfrei. Die durch die Bf behauptete erhöhte Verkehrsbekanntheit ihres Widerspruchszeichens sei nicht hinreichend belegt, ebensowenig eine Verwendung des Zeichenelements «canna» als Serienmarke. Gegen diese Verfügung erhob die Jamie B.V. am 31. Mai 2021 Beschwerde beim BVGer.

Abweisung der Beschwerde

II. Erwägungen unter dem Aspekt des Gemeingutcharakters sowie des Freihaltebedürfnisses der Zeichen (zusammengefasst...

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