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Markenrecht

Markenrecht

«GENIUS GROVE (fig.)» und «GENIUS BAR» von Apple setzen sich gegen «GeniusAcademy (fig.)» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Gericht bestätigt eine fehlende Verwechslungsgefahr. Dies resultiert für «GENIUS GROVE (fig.)» bereits wegen fehlender Produkteähnlichkeit. Mit Bezug auf «GENIUS BAR» / «GeniusAcademy (fig.)» werden alle Kriterien zur Verwechslungsgefahr abgehandelt. Dabei bleibt die Bekanntheit der Apple-Marken unbeachtlich. Im Vordergrund steht, dass zwischen den beiden Zeichen ausser dem an sich beschreibenden Element «Genius» weder eine Nähe noch eine klangliche oder sinngehaltliche Verbindung besteht.
iusNet IP 24.04.2023

Die Löschung wegen fehlenden Zeichengebrauchs war gerechtfertigt; die Argumente dagegen waren zu vage

Rechtsprechung
Markenrecht
Das BGer bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Argumenten sowohl für eine fehlende Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs als auch zu Gunsten eines ausreichenden Zeichengebrauchs zu vage blieb, insbesondere was den Bezug zur Schweiz betrifft, und dass dem BVGer keinesfalls Willkür («arbitraire») vorgeworfen werden kann. Daran ändert insbes. auch der Hinweis des BVGer nichts, die Beschwerdeführerin und/oder ihre Marke genössen in der Schweiz in Spezialistenkreisen einen gewissen guten Ruf.
iusNet IP 24.04.2023

Farbbezeichnung RED kombiniert mit dem Begriff eines Tiers, ob real oder Fantasie wie z.B. DRAGON, genügen für eine Verwechslungsgefahr zur bekannten Marke RED BULL

Kommentierung
Markenrecht
Die Teilidentität im Anfangselement und die Parallelität im Markenaufbau (rotes wildes Tier) führen zusammen mit dem erhöhten Schutzumfang der Widerspruchsmarke zufolge Bekanntheit sowie der geringeren Aufmerksamkeit der Verkehrskreise dazu, dass das BVGer den Widerspruch RED BULL vs. RED DRAGON wegen mittelbarer Verwechslungsgefahr gutheisst.
Fabio Versolatto
iusNet IP 19.02.2023

Die Marke «SHOPIFY» setzt sich gegen «Shoppi (fig.)» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht

T‑222-21

Gericht der Europäischen Union (EuG)

T-222/21 v. 12.10.2022

Trotz Produkteähnlichkeit fehlt eine Verwechslungsgefahr infolge im Wesentlichen nur schwacher Zeichenähnlichkeit, schwacher Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie überdurchschnittlicher Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise. Neben «shop» wirkt auch «ify» für die englisch-sprachigen Kreise beschreibend. Und bezüglich der nicht-englisch-Sprachigen stärkt der Zusatz «ify» die Unterscheidungskraft angesichts seiner Kürze und seiner Wirkung in Wortbild, Wortklang und Sinngehalt nicht.
iusNet IP 19.02.2023

Die Parodie auf eine Zorro-Figur zu Werbezwecken könnte Urheber- sowie Markenrechte verletzt haben

Rechtsprechung
Markenrecht
Urheberrecht
Das Gericht weist den Fall zurück an die Vorinstanz, weil die fragliche Parodie einer Zorro-Figur zwecks Bewerbung eines Getränkes möglicherweise Urheberrechte verletzt habe. Ein solcher Schutz setze keine sklavische Nachahmung des ursprünglichen Werkes voraus; denn es gehe um die Frage, ob bezweckt wird, öffentlich mit Gewinnabsicht für eine spezifisches Produkt zu werben. Eine Markenrechtsverletzung wäre auch möglich, wenn die Verwendung von Zorro-Marken keine direkte physische Kennzeichnung von Waren betraf.
iusNet IP 19.02.2023

Zwei Rolex-Marken mit der Rolex-Krone setzen sich gegen eine jüngere Marke mit Krone nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Beschwerdeverfahren bezieht sich einzig auf die Produkte Uhren der Rolex-Marken und die Produkte Bekleidung sowie Schuh- und Hutwaren des jüngeren Zeichens. Dementsprechend bestätigt das Gericht das Fehlen einer Verwechslungsgefahr, weil keine relevante Produkteähnlichkeit vorliege. Das Thema der berühmten Marke wird zwar in den Grundsätzen behandelt; jedoch wird in der Subsumtion ausschliesslich verfahrensrechtlich argumentiert.
iusNet IP 19.02.2023

Online-Plattformen von Amazon können Markenrechte von Louboutin verletzen

Rechtsprechung
Markenrecht

C-148/21 und C-184/21 v. 22.12.2022

Die Zurverfügungstellung von Amazon-Online-Plattformen für den Verkauf von Louboutin-Markenprodukten durch Dritte, die ihrerseits Louboutin-Markenrechte verletzen, kann unter gewissen Voraussetzungen als Markenrechtsverletzung durch Amazon gelten. Dies insbesondere, wenn die üblichen Nutzer der Plattform den Eindruck gewinnen können, Amazon vertreibe die auf ihrer Plattform enthaltenen Angebote im eigenen Namen und für eigene Rechnung.
iusNet IP 19.02.2023

«RED BULL» setzt sich gegen «RED DRAGON» durch

Rechtsprechung
Markenrecht

B-444/2022 v. 11.1.2023

Das BVGer bestätigt eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Zwar wecken Energiegetränke lediglich eine geringe Aufmerksamkeit; jedoch geniesst die Widerspruchsmarke dank erhöhter Bekanntheit einen erweiterten Schutzbereich, und auf Seite beider Zeichen bleibt das Bild eines roten wilden Tieres in Erinnerung. Trotz Benutzung verschiedener Tiere besteht die Gefahr des Schlusses auf in Wirklichkeit nicht vorhandene wirtschaftliche Zusammenhänge.
iusNet IP 19.02.2023

«Zwei Kreise (fig.)» von Mastercard setzt sich gegenüber «Savl (fig.)» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
«Zwei Kreise (fig.)» setzt sich im Vergleich zum jüngeren Zeichen «Savl (fig.)» trotz relevanter Produkte-, jedoch infolge fehlender Zeichenähnlichkeit nicht durch; dies auch angesichts der erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise. Die Gestaltung der Widerspruchsmarke weicht so vom Gewohnten ab, dass sie nicht dem Gemeingut zuzuschreiben ist, und am Verdikt ändert auch die sinngemäss als durchschnittlich bezeichnete Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nichts.
iusNet IP 19.02.2023

«one» setzt sich gegen «Certo!One» für Kreditkartendienste weder nach UWG noch nach MSchG durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Das Gericht weist ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne eines Verbots der Verwendung von «Certo!One» u.a. wegen Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marken «one» sowie «one VISECA» ab. Dies sowohl aus lauterkeits- als auch aus markenrechtlichen Gründen. Betreffend Lauterkeitsrecht ging es um die Art. 3 Abs. 1 Bst. b und d UWG, und mit Bezug auf das Markenrecht um Art. 3 Abs. 1 Bst. d MSchG.
iusNet IP 19.02.2023

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