Das BVGer bestätigt, dass die zwei fraglichen Zeichen für gewisse Produkte wie Tablets, Podcast-Applikationen etc., nicht schutzfähig sind. Dabei steht im Vordergrund, dass die Zeichen entweder von vornherein oder aufgrund der Sprachentwicklung vor Antragstellung beim IGE zum die betroffenen Produkte beschreibenden Gemeingut zählen. Der teilweise durch das IGE gewährte Schutz (Produkte der Klassen 38 und 42) wird durch das Gericht nicht thematisiert.