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Die nötige Unterscheidungskraft fehlt einem Zeichen, welches dem «I love you»-Emoji entspricht

Die nötige Unterscheidungskraft fehlt einem Zeichen, welches dem «I love you»-Emoji entspricht

Jurisprudence
Markenrecht

Die nötige Unterscheidungskraft fehlt einem Zeichen, welches dem «I love you»-Emoji entspricht

I. Ausgangslage (zusammengefasst)

Am 16. Dezember 2021 beantragte die deutsche Käselow Holding EUIPO die Registrierung der Bildmarke Nr. 18 622 650

für diverse Finanzdienstleistungen (Klasse 36) sowie Dienstleistungen im Immobilienbereich (Klasse 37). Dieser Antrag wurde durch das EUIPO mit Verfügung vom 18. November 2022 abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, das Zeichen entfalte für die beanspruchten Produkte keine relevante Unterscheidungskraft, da es auf eine Gefühlslage hinweise und auch als «I love You»-Handzeichen bekannt sei. Gegen diesen Entscheid erhob die Käselow Holding GmbH am 24. November 2022 Beschwerde beim EUIPO.

Abweisung der Beschwerde

II. Erwägungen unter dem Aspekt der Unterscheidungskraft (Auszug / teilweise mit wörtlicher Wiedergabe)

1. Grundsätzliches:

a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Verordnung 207/2009 ist die Eintragung einer Marke zu verweigern, wenn Letztere keine Unterscheidungskraft entfaltet. (Rz. 7 a.A. e contrario sinngemäss)

b) Unterscheidungskraft bedeutet,...

iusNet IP 28.08.2023

 

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