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iMessage: Poaching- und reverse-Engineering-Risiko bedeutet nicht unbedingt Geschäftsgeheimnis

iMessage: Poaching- und reverse-Engineering-Risiko bedeutet nicht unbedingt Geschäftsgeheimnis

Jurisprudence
Patentrecht

iMessage: Poaching- und reverse-Engineering-Risiko bedeutet nicht unbedingt Geschäftsgeheimnis

I. Ausgangslage (zusammengefasst)

Apple Inc., Apple Distribution International Ltd. und Apple Retail Switzerland GmbH (die «Beklagten») sind Gesellschaften mit Sitz in den USA, Irland und der Schweiz. Pear AG (die «Klägerin») ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz.

Am 30. September 2021 beantragten die Beklagten im Rahmen einer Duplik unter anderem, dass das BPatG der Klägerin unter Androhung von Art. 292 StGB verbieten solle, eines der eingereichten Dokumente – ein Affidavit eines Angestellten von Apple Inc. –  zu kopieren, Dritten offenzulegen  oder für andere Zwecke als das Verfahren zu verwenden. Grund dafür sei der Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Beklagten. 

Abweisung des prozessualen Antrags

II. Erwägungen (Auszug / teilweise mit wörtlicher Übernahme)

1. Grundsätzliches:

Das BPatG leitet seine Erwägungen ein, indem es die Beziehung zwischen Art. 156 ZPO und Art. 68 PatG analysiert. Beide Bestimmungen zielen darauf ab, die Geschäftsgeheimnisse von Verfahrensbeteiligten zu schützen. Daher kommt das Gericht zum Schluss, dass die Anwendung des einen oder anderen Artikels nicht zu einem unterschiedlichen...

iusNet IP 23.06.2022

 

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