Infolge Universalsukzession besteht eine Kontinuität zwischen den Verlags-Aktivitäten der beiden Vorgänger-Gesellschaften, welche ihr Vermögen nach Art. 73 FusG auf eine neue Gesellschaft übertragen haben, und der Verlagstätigkeit derselben. Deshalb sind die Verlags-Aktivitäten der Vorgänger-Gesellschaften im Rahmen der Voraussetzung der vierjährigen Mindestmarktpräsenz für die Gewährung eines Strukturbeitrags an die neue Gesellschaft zu deren Verlagstätigkeit hinzuzurechnen.