Verstösse gegen geltendes Recht sind im Rahmen der Bestimmung der Kennzeichnungskraft bzw. des Schutzumfanges zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 MSchG i.V.m. Art. 2 lit. d MSchG). Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen für sich allein nur durch das betroffene Gemeinwesen verwendet werden. Weil die Widerspruchsmarke (mithin die Marke des Widerspruch Einlegenden) gegen das Wappenschutzgesetz verstösst, ist die angefochtene Marke trotz des Widerspruchs im Markenregister einzutragen.