In diesem Urteil hat das BGer die Rechtsfrage beurteilt, ob die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung eines ergänzenden Schutzzertifikats bzw. eine fehlerhafte Wiedereinsetzung in diese Frist zur Nichtigkeit des Zertifikats führt. Nach Feststellung des abschliessenden Charakters von Art. 140k PatG hat das BGer entschieden, dass die Nichteinhaltung der Antragsfrist gemäss Art. 140f PatG bzw. die fehlerhafte Wiedereinsetzung gemäss Art. 47 PatG nicht unter einen Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 140k PatG subsumiert werden kann. Es ist im Übrigen zum Schluss gekommen, dass nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen keine nichtige Verfügung vorliegt.