Das Ziel einer Feststellungsklage auf Nichtigkeit eines Zeichens im Sinne eines sog. Zentralangriffs gemäss Madrider Protokoll in der Schweiz erfüllt die Voraussetzungen eines schutzwürdigen Interesses, auch wenn die Klägerseite in der Schweiz bezüglich der strittigen Produkte keine Geschäftstätigkeit aufweist; denn dieser Angriff bezweckt, dass mittels eines einzigen (schweizerischen) Verfahrens eine Mehrzahl von Verfahren im Ausland – ebenfalls bezüglich der strittigen Produkte – sich erübrigt.