Selbst wenn sich ein Zeichen nicht auf die zur Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen (hier Transporte) benötigten Objekte (hier Fahrzeuge) erstreckt, sind diese Objekte bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft mit einzubeziehen, weil die Kunden die Objekte bei der Wahrnehmung des Zeichens mit erfassen.