Novartis stellt einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen, um die Herstellung und das Inverkehrbringen von gewissen Spritzen zu verbieten. Die Swissfillon AG argumentiert, dass sie durch Art. 9 Abs. 1 lit. c PatG geschützt ist. Novartis macht eine Wiederholungs- und- Erstbegehungsgefahr geltend.