Die Beschwerde in Zivilsachen bezog sich ausschliesslich auf behauptete verfahrensmässige Fehlleistungen der Vorinstanz (Fehlinterpretationen der Substantiierungslast; Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs). Das BGer hat alle Beschwerdepunkte widerlegt und bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Stellung als Inhaberin bzw. ausschliessliche Lizenznehmerin nachzuweisen.