Zum Thema des Ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ) ist gemäss Bundesgericht eine Praxisänderung angezeigt: Es soll nicht mehr die Verletzungstheorie, sondern die durch den EuGH vorgezogene Offenbarungstheorie gelten. Im konkreten Fall wird diese neue Betrachtungsweise jedoch infolge Nicht-Rückwirkung dieser Praxisänderung auf das bereits erteilte ESZ nicht angewandt.