Im Vergleich der betroffenen Marken erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass für einen Teil der eingetragenen Klassen keine Ähnlichkeit vorliegt, welche eine Verwechslungsgefahr schafft. Insbesondere mit Blick auf den übereinstimmenden zweiten Wortteil „book“ kommt es demgegenüber zum Schluss, dass für einen Teil der eingetragenen Klassen angesichts des hohen Bekanntheitsgrades und der hohen Kennzeichnungskraft der Marke(n) FACEBOOK eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr besteht.