Das BVGer trat auf die in Rede stehende Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend zu substantiieren vermochte und auch nicht die strengen Anforderungen an die Legitimation von Konkurrenten erfüllte. Dies u.a. deshalb, weil ihr eigenes Markeneintragungsgesuch noch hängig war und ihr gegen eine Abweisung desselben ohnehin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen stand.