Mangels der nötigen Unterscheidungskraft ist die Marke „SHOE PASSION“ dem Bereich des Gemeingutes zuzuordnen. Der Begriff „shoe“ ist für im Zusammenhang mit Schuhen stehende Waren direkt beschreibend und wird in Verbindung mit der reklamehaften Angabe „passion“ als Qualitätshinweis bzw. Anpreisung sowohl des Angebots als auch des Anbieters aufgefasst. Der Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot geht fehl, weil die zum Vergleich angerufenen älteren Marken sich in relevanter Weise von der in Rede stehenden unterscheiden.