Die verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten auch in patentrechtlichen Zivilverfahren. Der Grundsatz, dass sich jede Partei zweimal uneingeschränkt äussern kann, findet somit auch vor dem Bundespatentgericht Anwendung. Mit der Änderung von Patentansprüchen wird der Schutzbereich des Patents neu definiert. Eine solche Änderung wird dem Vorbringen von Noven gleichgesetzt, womit Art. 229 Abs. 1 ZPO zu beachten ist.