Weisen die sich gegenüberstehenden, kennzeichnungskräftigen Firmenbestandteile hinreichende klangliche und schriftbildliche Unterschiede auf resp. wecken die jeweiligen Eingangssilben beim Publikum – mit den Worten der Gerichte – «unterschiedliche Assoziationen», vermag gemäss Bundesgericht auch eine bestehende räumliche Nähe der Parteien von nur wenigen Kilometern keine Verwechslungsgefahr der beiden Firmen zu begründen.