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Der Europäische Gerichtshof anerkennt die Markenqualität der Farbe auf den Schuhsolen von Louboutin

Der Europäische Gerichtshof anerkennt die Markenqualität der Farbe auf den Schuhsolen von Louboutin

Rechtsprechung
Markenrecht

Der Europäische Gerichtshof anerkennt die Markenqualität der Farbe auf den Schuhsolen von Louboutin

I. Ausgangslage 

Der Fall betrifft eine Auseinandersetzung zwischen Christian Louboutin sowie der Christian Louboutin SAS und der Van Haren Schoenen BV. Letztere vertrieb Schuhe mit roten Sohlen, was gegen die Interessen der Erstgenannten verstossen haben soll. Die streitige Marke ist wie folgt umschrieben: „Die Marke besteht aus der Farbe Rot (Pantone 18-1663TP), die auf der Sohle eines Schuhs wie abgebildet (die Kontur des Schuhs ist nicht von der Marke umfasst, sondern dient nur dem Zweck, die Position der Marke zu zeigen) aufgebracht ist.“ Die „Rechtbank Den Haag“ unterbreitete dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage: „Beschränkt sich der Begriff „vorm“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95 („Form“, „shape“ bzw. „forme“ in der deutschen, der englischen bzw. der französischen Fassung dieser Richtlinie) auf die dreidimensionalen Eigenschaften der Ware wie deren Konturen, Abmessungen oder Umfang (auszudrücken in drei Dimensionen), oder erfasst diese Bestimmung auch andere (nicht dreidimensionale) Eigenschaften wie Farbe?“

II. Erwägungen des Gerichts 

Da der Begriff „Form“ in der Richtlinie 2008/95 nicht definiert ist, sind seine Bedeutung und Tragweite nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang der Begriff verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört. (Randziffer 20 des Urteils)

  • Im Kontext des Markenrechts wird unter dem Begriff „Form“ allgemein die Gesamtheit der Linien oder Konturen verstanden, welche die betreffende Ware räumlich begrenzen. (Randziffer 21 des Urteils)
  • Weder aus der Richtlinie 2008/95 noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs oder dem üblichen Wortsinn ergibt sich, dass eine Farbe als solche ohne räumliche Begrenzung eine Form darstellen kann. (Randziffer 22 des Urteils)
  • Es stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass eine bestimmte Farbe an einer spezifischen Stelle der betroffenen Ware aufgetragen ist, bedeutet, dass das fragliche Zeichen als Form im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e Ziff. iii zu verstehen ist. Die Form der Ware oder eines Teils der Ware spielt zwar eine Rolle bei der räumlichen Begrenzung der Farbe. Wenn jedoch die Eintragung der Marke nicht diese Form, sondern nur die Anbringung einer Farbe an einer bestimmten Stelle der Ware schützen soll, kann nicht angenommen werden, dass ein Zeichen aus dieser Form besteht. (Randziffern 23 - 25 des Urteils)
  • Ein Zeichen kann nicht als „ausschliesslich“ aus der Form bestehend angesehen werden, wenn sein Hauptgegenstand wie im vorliegenden Fall eine Farbe ist, die nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode festgelegt ist. Dementsprechend kann ein Zeichen, welches wie das hier zu beurteilende aus einer auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufbrachten Farbe besteht, nicht als „Form“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95 qualifiziert werden. (Randziffer 27 des Urteils i.V.m. dem Urteilsspruch)
iusNet IGR 26.06.2018