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Täuschungsgefahr des Zeichens "Sibirica" i.S. einer Herkunftsangabe

Täuschungsgefahr des Zeichens "Sibirica" i.S. einer Herkunftsangabe

Rechtsprechung
Markenrecht

Täuschungsgefahr des Zeichens "Sibirica" i.S. einer Herkunftsangabe

I. Ausgangslage

Die deutsche Matratzen Concord GmbH ist Inhaberin der Internationalen Registrierung 1'199'518 "Sibirica" mit Basiseintragung in Deutschland. Im Rahmen eines Verfahrens zur Schutzausdehnung in der Schweiz verweigerte das IGE vorab vorsorglich und schliesslich definitiv den Schutz in der Schweiz im Wesentlichen mit der Begründung, das Zeichen "Sibirica" verweise auf Sibirien, stelle daher einen direkten Herkunftshinweis dar und sei demzufolge täuschend für Waren, die nicht aus Russland stammen.

II. Erwägungen

  • Gemäss Art. 2 lit. c MSchG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 lit. c MschG sind irreführende Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen und damit nicht eintragungsfähig. Eine Irreführung kann entstehen, wenn der Ort, auf welchen das Zeichen hinweist, in den massgebenden Abnehmerkreisen von Waren die Vorstellung einer Herkunftsangabe bzw. eine Herkunftserwartung weckt, obschon diese Waren dort nicht hergestellt werden. (E 3.1)
  • Die Prüfung der Herkunftserwartung ist mit Blick auf jedes einzelne Produkt, dessen Eintragung beantragt wird,
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iusNet IGR 30.09.2018

 

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