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Die Widerspruchsmarke «POWERWALL» setzt sich für einen Teil der beanspruchten Waren gegen die jüngere Marke «TESLA POWERWALL» durch

Die Widerspruchsmarke «POWERWALL» setzt sich für einen Teil der beanspruchten Waren gegen die jüngere Marke «TESLA POWERWALL» durch

Rechtsprechung
Markenrecht

Die Widerspruchsmarke «POWERWALL» setzt sich für einen Teil der beanspruchten Waren gegen die jüngere Marke «TESLA POWERWALL» durch

I. Ausgangslage

Am 8. Juli 2015 wurde die Marke CH 675'382 «TESLA POVERWALL» für die schweizerische Conceptia Sàrl (nachfolgend Bf) auf Swissreg.ch veröffentlicht für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 11 und 37. Gegen diese Eintragung erhob die US-amerikanische Tesla Motors Inc. am 8. Oktober 2015 doppelt Widerspruch gestützt auf ihre Registrierung IR 1'162'462 «TESLA» betr. Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 36 und 37 sowie ihre damals hängige Anmeldung Nr. 59955/2015 und heutige Schweizer Marke CH 679'255 «POWERWALL» für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 37 und 42. Das IGE hiesst die beiden Widersprüche mit zwei Verfügungen vom 28. November 2016 teilweise gut, nämlich für spezifisch genannte Waren sowie Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 37. Zur Begründung führte es aus, trotz teilweise erhöhter Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise bestehe eine Verwechslungsgefahr wegen einer grossen Zeichenähnlichkeit sowie starker Gleichartigkeit eines Teils der beanspruchten Produkte. Gegen diese Entscheide erhob die Bf Beschwerden vor dem BVGer, u.a. mit dem Antrag, ihre Marke sei nur für die Produkte der Klasse 9 «disques compacts,...

iusNet IP 11.06.2019

 

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