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Das Zeichen «Weissenstein» ist keine indirekte Herkunftsangabe und deshalb auch für nicht-schweizerische Waren schutzfähig

Das Zeichen «Weissenstein» ist keine indirekte Herkunftsangabe und deshalb auch für nicht-schweizerische Waren schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht

Das Zeichen «Weissenstein» ist keine indirekte Herkunftsangabe und deshalb auch für nicht-schweizerische Waren schutzfähig

I. Ausgangslage

Am 3. November 2015 beantragte die Landi Schweiz AG (nachfolgend auch Bf) beim IGE die Eintragung der Wortmarke «Weissenstein» für die Waren «Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen» der Klasse 25 sowie für die Dienstleistung «Detailhandel mit Textilwaren» der Klasse 35. Das IGE wies diesen Antrag für Produkte ausländischer Herkunft ab, im Wesentlichen mit der Begründung, «Weissenstein» sei eine indirekte Herkunftsangabe und damit irreführend mit Bezug auf aus dem Ausland stammende Waren. Da die Bf keine Einschränkung akzeptierte, verweigerte das IGE die Eintragung für die beanspruchten Waren der Klasse 25.

Gegen diese Verweigerung erhob die Bf am 8. Juni 2017 Beschwerde beim BVGer.

Gutheissung der Beschwerde.

II. Erwägungen unter dem Aspekt der Täuschungsgefahr als Herkunftsangabe

1. Grundsätzliches:

a) Gemäss Art. 2 Bst. c MSchG besteht für irreführende Zeichen ein (absoluter) Ausschluss vom Markenschutz. (E. 4.1 erster Satz)

b) Irreführend ist eine Marke u.a., wenn sie gänzlich oder teilweise aus geografischen Angaben besteht, die bewirken, dass die Adressaten bzw. massgebenden Verkehrskreise eine...

iusNet IP 27.10.2018

 

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