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Das Zeichen «più» gilt im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen (insbes. Beherbergung und Gastronomie) als beschreibend und daher nicht schutzfähig

Das Zeichen «più» gilt im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen (insbes. Beherbergung und Gastronomie) als beschreibend und daher nicht schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht

Das Zeichen «più» gilt im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen (insbes. Beherbergung und Gastronomie) als beschreibend und daher nicht schutzfähig

I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlichem Zitat)

Die Bindella Terra Vite Vita SA, Zürich, meldete am 11. April 2016 mit Gesuchsnummer 54420/2016 die Wortmarke «più» beim IGE zur Eintragung in das schweizerische Markenregister an für Dienstleistungen der Klasse 43 an. Mit Verfügung vom 29. August 2018 wies das IGE dieses Gesuch ab, im Wesentlichen mit der Begründung, weil das Zeichen durch die massgebenden Verkehrskreise als «mehr», «Mehrwert» oder «ein Plus an» verstanden werde, sei es als qualitativ anpreisend zu qualifizieren und nicht als einen betrieblichen Hinweis, weshalb es für die beanspruchten Dienstleistungen markenrechtlich nicht geschützt werden könne.

Abweisung der Beschwerde

II. Erwägungen unter dem Aspekt des Gemeinguts (Auszug / teilweise mit wörtlichem Zitat)

1. Grundsätzliches:

a)     Gemäss Art. 2 Bst. a MSchG sind dem Gemeingut zuzurechnende Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, ausser wenn sie sich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt haben. (E. 2.1 erster Satz)

b)     Zum Gemeingut zählen (i) Zeichen, die für den...

iusNet IP 27.02.2019

 

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