Art. 22 Abs. 3 MSchV ist so auszulegen, dass bei einer im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme eines Widerspruchsgegners noch laufenden Karenzfrist für den Markengebrauch, die jedoch noch vor dem Entscheid über den Widerspruch endete, die Nichtgebrauchseinrede als vorsorglich erhoben gilt. Dies im Unterschied zu Art. 35a Abs. 2 MSchG, welcher ausdrücklich auf den Ablauf der Widerspruchsfrist oder den Abschluss des Widerspruchsverfahrens Bezug nimmt.