Der BGH bestätigt, dass eine Zurechnung allfälliger Wettbewerbsverletzungen durch einen Affiliate-Partner gegenüber Dritten dem Inhaber eines Partner-Programmes, in dessen Rahmen der Affiliate aktiv wurde, ausgeschlossen ist, wenn der Affiliate in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse handelte. Daran ändert auch nichts, wenn der Affiliate für seine Tätigkeit entschädigt wurde und die Verhängung von Vertragsstrafen drohte.