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Die Nutzung von Abbildungen – ein oft missachteter Fallstrick im Bereich des Urheberrechts

Die Nutzung von Abbildungen – ein oft missachteter Fallstrick im Bereich des Urheberrechts

Kommentierung
Urheberrecht

Die Nutzung von Abbildungen – ein oft missachteter Fallstrick im Bereich des Urheberrechts

I. Abbildungen, ein oft verkannter Fallstrick – die Lage im geltenden schweizerischen Recht 

1.    Sachverhalt 

Eine Fotografie oder eine Abbildung mit technischem Inhalt (z.B. grafische Darstellungen technischen Inhalts, Diagramme usw.) als Illustration für die Präsentation im Unterricht, in einem Seminar, an einer Fachtagung, einem Symposium oder für ein Lehrbuch, mithin im Wissensbereich zu benutzen, ist bei der leichten Zugänglichkeit und der Fülle an Beispielen, die das Internet bietet, eine verlockende Möglichkeit, derer man sich oft ohne Bewusstsein um die urheberrechtlichen Konsequenzen bedient.

Dieser Sachverhalt, dem im schweizerischen Recht eine relativ komplexe Regelung zu Grunde liegt und der in den meisten Fällen die vorgängige Einwilligung durch den Urheber bzw. Rechteinhaber erfordert, erfuhr im deutschen Recht mit der Einführung des UrhWissG (i.K. seit dem 1.3.2018) und den damit verbundenen Änderungen im UrhG eine klare Regelung. Demgegenüber sieht der Entwurf zur aktuellen Urheberrechtsrevision bezüglich der genannten Fragestellung in der Schweiz keinen Änderungsbedarf. 

2.    Schranken des Urheberrechts – die Werkverwendung als Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit b und c URG

a)    Art. 19 Abs. 1 lit. b URG

Art. 19 Abs. 1 lit. b erlaubt als Eigengebrauch jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse. In Bezug auf den erwähnten Sachverhalt stellen sich diesbezüglich die Fragen (i) nach dem berechtigten Personenkreis und (ii) danach, für welche Stufen diese Werkverwendung gilt – sind Fachhochschulen, Universitäten, Weiterbildungsveranstaltungen eingeschlossen oder davon ausgenommen?

(i) Was die Werkverwendung zu schulischen Zwecken anbelangt, so beschränkt sich diese aufgrund des Wortlauts der Bestimmung lediglich auf die Lehrperson...

iusNet IGR 30.09.2018

 

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