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Auch alte Dokumente sind bei der Beurteilung der Nichtigkeit eines Patents zu berücksichtigen

Auch alte Dokumente sind bei der Beurteilung der Nichtigkeit eines Patents zu berücksichtigen

Kommentierung
Patentrecht

Auch alte Dokumente sind bei der Beurteilung der Nichtigkeit eines Patents zu berücksichtigen

I. Ausgangslage

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Europäischen Patents EP mit Wirkung für die Schweiz (im Folgenden das umstrittene Patent). Das Patent betrifft eine Unruh für ein Uhrwerk. Am 20. Mai 2015 hatte die Beschwerdeführerin beim Bundespatentgericht geltend gemacht, dass die Beklagten ihr Patent verletzt hätten, da sie eine Unruh mit den gleichen Eigenschaften vertrieben hätten. Die Beklagten waren im Wesentlichen zu dem Schluss gekommen, dass der Antrag abgelehnt werde sollte. Auf dem Weg der Widerklage hatten sie beantragt, den Schweizer Teil des streitigen Patents für ungültig zu erklären.

Mit Urteil vom 29. August 2017, hat das Bundespatentgericht die Hauptklage abgewiesen, die Widerklage zugelassen und den Schweizer Teil des betreffenden Patents für ungültig erklärt.  Dementsprechend hat das Gericht das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) angewiesen, diesen Teil aus dem Patentregister zu streichen.

Die Beschwerdeführerin macht einen Verstoß gegen Art. 56 des europäischen Patentübereinkommens (EPÜ 2000, SR 0.232.142.2) geltend. Sie wirft der Vorinstanz insbes. vor, bei der Bestimmung des Standes der Technik ein Dokument berücksichtigt zu haben, das mehr als hundert Jahre zurückliegt. Sie hält es für unrealistisch, dass ein solches Dokument als Ausgangspunkt für die erfinderische Analyse angesehen werden sollte. In Anbetracht der technologischen Entwicklung im Bereich der Uhrenindustrie ist sie der Auffassung, dass es keine Umstände gibt, die den Fachmann motiviert hätten, ein so altes Dokument bei der Konstruktion einer Uhrenwaage zu berücksichtigen. Mangels Bezug auf den Sachverhalt gemäss dem angefochtenen Entscheid, lässt sich die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht aufrechterhalten.

II. Erwägungen des Bundesgerichts

Gemäss Art. 56 EPÜ 2000 gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus...

iusNet IP 22.04.2019

 

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